Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen
Das Presbyterium der Kirchengemeinde Meinerzhagen hat durch Beschluss vom 9. Juli 2002 die Stiftung "Jesus-Christus-Kirche" errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen Arbeit der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 1O.OOO,-- Euro zur Verfügung gestellt.
Alle Personen, die die kirchliche Arbeit in der Kirchengemeinde fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den Namen "Stiftung Jesus-Christus-Kirche". Sie ist eine Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Meinerzhagen. (2) Sie ist eine unselbständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Meinerzhagen.
§ 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Stiftung ist der Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Jesus-Christus-Kirche in Meinerzhagen, einschließlich des Grundstückes.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 10.000,-- Euro. Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde Meinerzhagen verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Bei Zustiftungen von 15.000,--Euro und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungsförmiges Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 1st diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsmäßige Fördermaßnahmen zu verwenden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zufuhren, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen (§58 Nr. 7 Buchstabe a der Abgabenordnung) dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Zweckgebundene Zuwendungen
(1) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Stiftungsrat (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. Mindestens fünf Mitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören. Die nicht evangelischen Mitglieder sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigen Gründen abberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(6) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres der Mitglieder.
(7) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für Presbyterien sinngemäß.
(8) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem zuständigen Kreiskirchenamt übertragen ist.
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde
c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter,
d) die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
2. Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium berufen, das die Zwecke der Stiftung fördert.
§ 9 Rechtsstellung des Presbyteriums
(1) Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Verträgen. Bevollmächtigungen sind möglich.
b) Änderung der Satzung.
c) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(3) Das Presbyterium kann Entscheidungen des Stiftungsrates aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um ein einvernehmliches Handeln bemühen.
§ 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse
Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
§ 11 Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 12 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fallt das Vermögen an die Kirchengemeinde Meinerzhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung, gleich aus welchem Grunde, ganz oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen dieser Satzung bis zum Ende der Geltungsdauer gültig.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.