Steuerliche Vorteile des Stiftens
Engagement für einen "guten Zweck" kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Es gibt zwei verschiedene Arten von Zuwendungen:
- spätere Zustiftungen in den Vermögensstock der Stiftung
- Spenden
Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis 1 Million Euro abziehbar innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren. Die frühere Beschränkung auf neu gegründete Stiftungen ist entfallen.
Der mögliche Spendenabzug beträgt einheitlich 20% der Jahreseinkünfte bzw. alternativ bei Unternehmen vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Die frühere Großspendenregelung ist entfallen. Jetzt können alle Spenden, die die 20%-Grenze überschreiten, in den Folgejahren bis zur Höchstabzugsgrenze abgezogen werden.
Die Obergrenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Überweisungsbeleg) steigt auf 200 Euro (bisher 100 Euro).
Die Übertragung von Vermögen im Wege der Schenkung oder Erbfolge ist auf Seiten der Stiftung steuerfrei! Bei Sponsoring kann der Leistende einen Betriebsausgabenabzug erreichen.
Bitte sprechen Sie bei weitergehenden Fragen ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt an.
Matthias Scholand
Die Bankverbindung finden Sie im Impressum
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